Artikelbeschreibung
Günstige Kurzkennzeichenversicherungen im Onlineshop bestellen
Bisher wurde das Kurzzeitkennzeichen auch rote Nummer genannt. Gültig
für Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten von Kraftfahrzeugen
innerhalb Deutschland und andere Länder (siehe
Geltungsbereich).
Info Kurzzeitkennzeichenschilder
Überführungskennzeichenschilder,
Probefahrtkennzeichenschilder,
Rote Kennzeichenschilder, Prüfungsfahrtkennzeichenschilder
Sie erhalten Kurzzeitkennzeichen ( auch Überführungskennzeichen,
früher Rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) für die Überführung
oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten
(Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus,
Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder,
Traktoren u.s.w.).
(Weitere Hinweise siehe Menüpunkt "Info
Zulassungsunterlagen")
Bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen ist nach § 16 FZV ist zu beachten:
- Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
- Kurzzeitkennzeichen
dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B.
beim TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs)
und Überführungsfahrten verwendet werden.
- Das Fahrzeug muss
verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge
mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur
bis zu dem auf dem Kennzeichenschild angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt
werden; die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum
(mindestens 1 Tag, höchstens bis fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
- Die
Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der
Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor
Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und
Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
- Die
Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa
vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
- Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen
und der ausgegebene Kfz-Schein müssen
nicht zurückgegeben werden.
- Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung
zu den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffenden
Landes. Eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. Grundlage des Versicherungsschutzes
bilden die AKB der
jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Ab 01.01.2009 benötigen Sie anstatt
der bisherigen Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte nur noch mehr eine
sog.
eVB-Nummer.
- Beachten Sie bitte auch die Bereiche Zulassungsunterlagen und Info Geltungsbereich
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen
Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV.
Die Zulassung mit Kurzkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den
Kfz-Zulassungsstelle betragen zur Zeit 10,50 €. Die Kosten für die
Kennzeichenschilder trägt der Antragsteller.
eVB Informationen Kurzzeitkennzeichen-Überführungskennzeichen-,
rote
Nummer-, Probefahrtkennzeichen-
Seit Anfang 2009 haben alle Kfz-Zulassungsstellen auf das neue eVB-Verfahren
( elektronische Versicherungsbestätigungsnummer ) umgestellt.
Die bisherige „Versicherungsdoppelkarte“ wurde durch die eVB-Nummer
ersetzt. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmerdaten (Name, Vorname und
Anschrift) an den GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft)
gemeldet werden müssen und dient als Nachweis der abgeschlossenen Kurzkennzeichen
Versicherung.
Dieser teilt dann eine eVB-Nummer zu und schaltet diese dann bundesweit bei
allen Zulassungsstellen die Kurzzeitversicherung frei.
Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichenversicherung
Überführungskennzeichenversicherung,
Rote Nummer Versicherung, Probefahrtkennzeichenversicherung
Der Versicherungsschutz ist gültig für Überführungs-,
Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) von Kraftfahrzeugen innerhalb
Deutschlands und mit einer IVK (internationale Versicherungskarte) auch in
weiteren Ländern (siehe Geltungsbereich -grüne Karte-).
Eine Kurzzeitkennzeichenversicherung ist gesetzliche Pflicht. Ab 01.01.2009
muss eine sogenannte eVB-Nummer bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden.
Die bisherige Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte hat keine Gültigkeit
mehr.
Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung bei der Kurzzeitversicherung,
eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen.
Die Kurzzeitversicherung ist für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi,
Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug,
Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren
u.s.w.) gültig. Die Versicherungsdauer beträgt mindestens
1 Tag bis 5 Tage.
Die Allg. Bedingungen für die Kurzkennzeichen Haftpflichtversicherung
( Versicherungsbedingungen ), der Geschäftsbesorgungsvertrag / Maklervollmacht,
der Beratungsverzicht / Beratungsprotokoll, die Allg. Geschäftsbedingungen
(AKB) sowie die Datenschutz- und Widerrufserklärung sind gesetzlich vorgeschriebener
Bestandteile der Versicherungsvermittlung und sind durch ankreuzen des Kunden
vorzunehmen und somit an zu erkennen.
Geltungsbereich für Kurzzeitkennzeichen Versicherungen
Überführungskennzeichen Versicherung, Rote Nummer Versicherung, Probefahrtkennzeichen
Versicherung
Kurzzeitkennzeichenschilder (Überführungskennzeichen, früher
rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) erhalten Sie für die Überführung
oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten
(Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus,
Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder,
Traktoren u.s.w.).
Die Gültigkeit ist zwischen 1 Tag und maximal 5 Tagen für die Überführung
von Kraftfahrzeugen in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen mit
einer grünen, internationalen Versicherungskarte ( IVK ) für die
Kurzzeitversicherung. Der Geltungsbereich für die Kurzkennzeichenversicherung
ist gültig:
Der Geltungsbereich für die Kurzzeitkennzeichenversicherung ist gültig:
| Albanien |
Großbritannien / England |
F.Y.R.O.M. |
Serbien |
| Andorra |
Irland |
Moldawien |
Slowakische Republik / Slowakei |
| Belgien |
Island |
Niederlande / Holland |
Slowenien |
| Bosnien-Herzegowina |
Israel |
Norwegen |
Spanien |
| Bulgarien |
Italien |
Österreich |
Tschechische Republik / Tschechien |
| Dänemark |
Kroatien |
Polen |
Tunesien |
| Deutschland |
Lettland |
Portugal |
Türkei |
| Estland |
Litauen |
Rumänien |
Ukraine |
| Finnland |
Luxemburg |
Russland |
Ungarn |
| Frankreich |
Malta |
Schweden |
Weißrussland |
| Griechenland |
Marokko |
Schweiz |
Zypern |
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es noch immer zu erheblichen
Problemen bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland kommt. So werden
Fahrzeuge beschlagnahmt, drastische Strafen von der Polizei ausgesprochen,
da die Neuregelung für die Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland
nicht überall anerkannt ist.
Der Versicherungsschutz für die Kurzzeitkennzeichenversicherung ist auf
die in der grünen Karte ( IVK ) genannten Ländern - mit den jeweils
gültigen Mindestversicherungssummen des betreffendes - beschränkt.
Die Verwendung dieser Kennzeichenschilder im Ausland erfolgt auf eigene Gefahr
des Halters bzw. Fahrers.
Wenn Ihr Fahrzeug endgültig ins Ausland
gebracht wird, empfehlen wir ein Ausfuhrkennzeichen ( Zollkennzeichen ).
Zulassungsunterlagen
für Überführungskennzeichen Schilder, Rote Nummer Schilder,
Probefahrtkennzeichen Schilder
Die Kurzkennzeichenschilder und den roten Zulassungsschein bekommen Sie in
jeder Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland. Die Voraussetzungen zur Erlangung
eines Kurzzeitkennzeichens / Überführungskennzeichen bei den Zulassungsstellen
sind jedoch sehr unterschiedlich,
so benötigen Sie bei manchen den Kfz-Brief bzw. Teil 2 der Zulassungsbescheinigung
(ZuB) und die Stilllegebescheinigung, andere erteilen das Kurzzeitkennzeichen
ohne jegliche Fahrzeugdokumente.
Manche Zulassungsstellen verlangen einen gültigen
TÜV bzw. Erteilen
nur die Genehmigung zu einer einmaligen Prüfungsfahrt zum nächsten
TÜV oder der DEKRA, andere Zulassungsstellen wiederum verzichten auf einen
noch gültigen TÜV-Eintrag.
Weiters verlangen einige Zulassungsstellen
den Personalausweis mit eingetragenem Wohnort oder den Pass
und Vorlage der Meldebescheinigung, andere verzichten
auf einen Wohnortnachweis.
Wenn Sie keine Zeit verlieren wollen, raten wir bei
der betreffenden Kfz-Zulassungsstelle bzw. Straßenverkehrsamt vor Beantragung
die gewünschten bzw. erforderlichen
Unterlagen zu erfragen!
Bei ihrer Zulassungsstelle müssen Sie vorlegen:
Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und dem roten Kfz-Zulassungsschein
werden ggfs. folgende Unterlagen benötigt:
- Reisepass und Anmeldebescheinigung
oder
Personalausweis mit eingetragenem Wohnort und Straße bzw. bei Firmen
Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
- Freigeschaltete eVB-Nr. ( elektronische
Versicherungsbestätigung )
als Versicherungsnachweis
- Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst
erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
- Kfz-Brief und Stilllegebescheinigung
bzw. Teil 1 der Zulassungsbescheinigung (ZuB)
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für die Handhabung von Kurzzeitkennzeichen
siehe Info Kurzzeitkennzeichen
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte
-, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen,
weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen.
Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen
Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen
Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter,
sind bindend.
KSM Shop Artikelbeschreibung KZK 07.07.2009