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KATEGORIEN > Ausfuhrversicherung
Ausfuhrkennzeichenversicherung
Versicherungsdauer 9-180 Tage, gültig für alle Fahrzeuge
  • inkl. grüne Versicherungskarte ( internationale Versicherungskarte IVK )
  • Hinweis: ausschließlich Postversand!
Anzahl: 
Fahrzeugtyp: 
Laufzeit: 
Preis:  42,84 EUR *
pro Stück
 
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Artikelbeschreibung

eVB Informationen


Ausfuhrkennzeichen / Zollkennzeichen / Exportkennzeichen - Versicherung

sind derzeit noch von dem eVB-Verfahren ausgenommen. Sie benötigen wie bisher die " Gelbe Versicherungskarte " (3fach-Satz als Nachweis für die Haftpflichtversicherung in Deutschland und die " Grüne Versicherungskarte " ( Internationale Versicherungskarte – IVK -genannt -) als Versicherungsnachweis für das Ausland.


Haftpflichtversicherung Ausfuhrkennzeichenversicherung
Zollkennzeichenversicherung / Exportkennzeichenversicherung

Voraussetzung für die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichenschildern ist der Abschluss einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung zwischen 9 Tagen und maximal 6 Monaten. Das Ausfuhrkennzeichen ist innerhalb Deutschland nur solange gültig, wie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Es wird nur die gesetzliche Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung angeboten. Eine Kaskoversicherung für Ausfuhrkennzeichen (Teil- bzw. Vollkaskoversicherung) ist nicht möglich.

Sie benötigen die gelbe Versicherungsdoppelkarte und die grüne Versicherungsdoppelkarte ( internationale Versicherungskarte ).
Das Zulassungsverfahren für Zollkennzeichen gibt es noch keine elektronische Versicherungsbestätigung.

Die angebotenen Tarife unterscheiden sich in:

  1. PKW/PKW-Kombi und werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 180 Tagen (6 Monate) angeboten

  2. LKW und Lieferwagen werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 180 Tagen (6 Monate) angeboten

  3. Anhänger, Auflieger und Wohnwagen werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 15 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 30 Tagen angeboten

  4. Alle anderen Fahrzeugarten wie Omnibus, Sattelzug, Alle Sonderfahrzeuge (wie Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen usw.) Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w. werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von max. 180 Tagen angeboten.
    In diesen Tarif fallen auch alle Fahrzeuge (Anhänger usw.) die unter Ziffer 3 fallen und eine längere Versicherungsdauer als 30 Tagen benötigen.


Geltungsbereich für Ausfuhrkennzeichenversicherungen
Zollkennzeichen Versicherungen / Exportkennzeichen Versicherungen

Ausfuhrkennzeichen Versicherungen früher Zollkennzeichen Versicherungen, Exportkennzeichen Versicherungen auch Transitkennzeichen Versicherung genannt erhalten Sie für die Überführung in das Ausland.

Grundsätzlich ist die Ausfuhrkennzeichenversicherung für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.) gültig, die Prämien unterscheiden sich jedoch nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp (siehe INFO Versicherung).

Sie gelten zwischen 9 und maximal 180 Tagen für die Überführung in alle Länder der Welt. Die Exportkennzeichen Versicherung von Kraftfahrzeugen ist in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen mit einer grünen internationalen Versicherungskarte ( IVK ) gültig:

Albanien Großbritanien F.Y.R.O.M. Serbien
Andorra Irland Moldawien Slowakische Republik
Belgien Island Niederlande Slowenien
Bosnien-Herzegowina Israel Norwegen Spanien
Bulgarien Italien Österreich Tschechische Republik
Dänemark Kroatien Polen Tunesien
Deutschland Lettland Portugal Türkei
Estland Litauen Rumänien Ukraine
Finnland Luxemburg Russland Ungarn
Frankreich Malta Schweden Weißrussland
Griechenland Marokko Schweiz Zypern

Für Länder die auf der grünen Karte nicht genannt oder gestrichen sind muss eine separate Versicherung meist bei Einreise in das betreffende Land abgeschlossen werden.

Zulassungsunterlagen für Ausfuhrkennzeichenschilder
Zollkennzeichenschilder / Exportkennzeichenschilder / Transitkennzeichenschilder

Die Zulassung für Ausfuhrkennzeichenschilder bekommen Sie in jeder Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Ausfuhrkennzeichens bei den Zulassungsstellen sind jedoch sehr unterschiedlich:

  1. Zugelassenes KFZ:
    Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    oder
    Fahrzeugbrief (grau oder weiß) und
    Fahrzeugschein

    Kennzeichenschilder

    Abgemeldetes KFZ:
    Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Abmeldebescheinigung bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    oder
    Fahrzeugbrief (grau oder weiß) und
    Stilllegebescheinigung

  2. Versicherungsnachweis (Zoll-Doppelkarten - Zollversicherungen)
    Versicherungsbescheinigungen für
    Ausfuhrkennzeichenversicherungen (1 Satz gelb, 3fach)
    Die internationale Versicherungskarte - ( IVK ) muss nicht vorgelegt werden -

  3. TÜV sowie die ASU (Abgassonderuntersuchung)
    Es gibt Zulassungsstellen bei welchen der TÜV über den gesamten
    Zulassungszeitraum gültig sein müssen
    bei Anderen ist die Gültigkeitsdauer nur für den Zeitpunkt der Beantragung
    Voraussetzung (…noch in diesem Monat)
    Einige Zulassungsstellen teilen ein Ausfuhrkennzeichen nur dann zu, wenn
    der TÜV noch mindestens 6 Monate gültig ist!
    Für die ASU gilt gleiches, bei vielen Zulassungsstellen spielt sie jedoch überhaupt
    keine Rolle!

  4. Vorführpflicht
    Einige Zulassungsstellen haben „Vorführpflicht“, d. h. das Fahrzeug muss zur
    Identifizierung (es kann jedoch auch bei einer Sichtprüfung des Fahrzeuges zur
    Verweigerung der Zuteilung zu einem Ausfuhrkennzeichen kommen, wenn
    erhebliche Fahrzeugmängel ersichtlich sind) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgeführt werden.
    Die Vorführpflicht kann auch vom Alter des Fahrzeuges abhängig gemacht werden.

  5. Vollmacht
    Gehen Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle, benötigt die vertretungsberechtigte
    Person eine Vollmacht und muss sich mit Pass oder Personalausweis bei der Kfz-
    Zulassungsstelle ausweisen können.

  6. Internationaler Fahrzeugschein
    Diesen erhalten Sie nur auf Anfrage und kostet 11,00 €. Insbesondere bei
    Ausfuhren in das außereuropäische Ausland raten wir, einen internationalen
    Fahrzeugschein Ausstellen zu lassen!


Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MWST)
mit Ausfuhrkennzeichen / Zollkennzeichen / Exportkennzeichen / Transitkennzeichen

Wenn das Fahrzeug zur Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Land) vorgesehen ist und der Händler, bei dem es gekauft wurde, der Rückerstattung der MWST zugestimmt hat, muss es mit einem Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden.

Nur dann kann die Grenzzollstelle, bei der die Ausreise aus der EU stattfindet, die "Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken" bestätigen, die notwendig ist, um die Rückerstattung der MWST zu beantragen.

 

Kfz-Steuerfragen
für Ausfuhrkennzeichen / Zollkennzeichen / Exportkennzeichen / Transitkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen sind seit dem 01.07.2010 steuerpflichtig!

Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Ausfuhrkennzeichen steuerpflichtig. Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten 3 Monaten steuerfrei.

Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Ausfuhrkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen!

Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu verweigern und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.

 

Haftungsausschluss

Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte -, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen. Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter, sind bindend.

KSM Shop Artikelbeschreibung Zoll 07.07.09

*Alle Preise inkl. der derzeit gültigen gesetzlichen Versicherungs- und Mehrwertsteuer.
Je nach Zahlungs-/Versandart fallen zusätzliche Kosten an.


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