Artikelbeschreibung
eVB Informationen
Ausfuhrkennzeichen / Zollkennzeichen / Exportkennzeichen - Versicherung
sind derzeit noch von dem eVB-Verfahren ausgenommen. Sie benötigen wie
bisher die "
Gelbe Versicherungskarte " (3fach-Satz als Nachweis für die Haftpflichtversicherung
in Deutschland und die " Grüne Versicherungskarte " ( Internationale
Versicherungskarte – IVK -genannt -) als Versicherungsnachweis für
das Ausland.
Haftpflichtversicherung Ausfuhrkennzeichenversicherung
Zollkennzeichenversicherung / Exportkennzeichenversicherung
Voraussetzung für die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichenschildern ist der
Abschluss einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung zwischen 9 Tagen und maximal
6 Monaten. Das Ausfuhrkennzeichen ist innerhalb Deutschland nur solange gültig,
wie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Es wird nur die gesetzliche
Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung angeboten. Eine Kaskoversicherung
für Ausfuhrkennzeichen (Teil- bzw. Vollkaskoversicherung) ist nicht möglich.
Sie benötigen die gelbe Versicherungsdoppelkarte und die grüne Versicherungsdoppelkarte
( internationale Versicherungskarte ).
Das Zulassungsverfahren für Zollkennzeichen gibt es noch keine elektronische
Versicherungsbestätigung.
Die angebotenen Tarife unterscheiden sich in:
- PKW/PKW-Kombi und werden
mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit
von 180 Tagen (6 Monate) angeboten
- LKW und Lieferwagen werden mit einer Mindestlaufzeit
von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 180 Tagen (6 Monate)
angeboten
- Anhänger, Auflieger und Wohnwagen werden mit einer Mindestlaufzeit
von mindestens 15 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 30 Tagen angeboten
- Alle
anderen Fahrzeugarten wie Omnibus, Sattelzug, Alle Sonderfahrzeuge (wie Tieflader,
Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen usw.) Wohnmobile, Motorräder,
Traktoren u.s.w. werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 9 Tagen
und einer maximalen Laufzeit von max. 180 Tagen angeboten.
In diesen Tarif fallen auch alle Fahrzeuge (Anhänger usw.) die unter
Ziffer 3 fallen
und eine längere Versicherungsdauer als 30 Tagen benötigen.
Geltungsbereich für Ausfuhrkennzeichenversicherungen
Zollkennzeichen Versicherungen / Exportkennzeichen Versicherungen
Ausfuhrkennzeichen Versicherungen früher Zollkennzeichen Versicherungen,
Exportkennzeichen Versicherungen auch Transitkennzeichen Versicherung genannt
erhalten Sie für die Überführung in das Ausland.
Grundsätzlich ist die Ausfuhrkennzeichenversicherung für alle Fahrzeugarten
(Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus,
Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder,
Traktoren u.s.w.) gültig, die Prämien unterscheiden sich jedoch nach
dem jeweiligen Fahrzeugtyp (siehe INFO
Versicherung).
Sie gelten zwischen 9 und maximal 180 Tagen für die Überführung
in alle Länder der Welt. Die Exportkennzeichen Versicherung von Kraftfahrzeugen
ist in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen mit einer grünen
internationalen Versicherungskarte ( IVK ) gültig:
| Albanien |
Großbritanien |
F.Y.R.O.M. |
Serbien |
| Andorra |
Irland |
Moldawien |
Slowakische Republik |
| Belgien |
Island |
Niederlande |
Slowenien |
| Bosnien-Herzegowina |
Israel |
Norwegen |
Spanien |
| Bulgarien |
Italien |
Österreich |
Tschechische Republik |
| Dänemark |
Kroatien |
Polen |
Tunesien |
| Deutschland |
Lettland |
Portugal |
Türkei |
| Estland |
Litauen |
Rumänien |
Ukraine |
| Finnland |
Luxemburg |
Russland |
Ungarn |
| Frankreich |
Malta |
Schweden |
Weißrussland |
| Griechenland |
Marokko |
Schweiz |
Zypern |
Für Länder die auf der grünen Karte nicht genannt oder gestrichen
sind muss eine separate Versicherung meist bei Einreise in das betreffende
Land abgeschlossen werden.
Zulassungsunterlagen für Ausfuhrkennzeichenschilder
Zollkennzeichenschilder / Exportkennzeichenschilder / Transitkennzeichenschilder
Die Zulassung für Ausfuhrkennzeichenschilder bekommen Sie in jeder
Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Ausfuhrkennzeichens
bei den Zulassungsstellen sind jedoch sehr unterschiedlich:
- Zugelassenes KFZ:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil
I (Fahrzeugschein)
oder
Fahrzeugbrief (grau oder weiß) und
Fahrzeugschein
Kennzeichenschilder
Abgemeldetes KFZ:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Abmeldebescheinigung bzw.
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
oder
Fahrzeugbrief (grau oder weiß) und
Stilllegebescheinigung
- Versicherungsnachweis (Zoll-Doppelkarten - Zollversicherungen)
Versicherungsbescheinigungen für
Ausfuhrkennzeichenversicherungen (1 Satz gelb, 3fach)
Die internationale Versicherungskarte - ( IVK ) muss nicht vorgelegt
werden -
- TÜV sowie die ASU (Abgassonderuntersuchung)
Es gibt Zulassungsstellen bei welchen der TÜV über den gesamten
Zulassungszeitraum gültig sein müssen
bei Anderen ist die Gültigkeitsdauer nur für den Zeitpunkt der Beantragung
Voraussetzung (…noch in diesem Monat)
Einige Zulassungsstellen teilen ein Ausfuhrkennzeichen nur dann zu, wenn
der TÜV noch mindestens 6 Monate gültig ist!
Für die ASU gilt gleiches, bei vielen Zulassungsstellen spielt sie jedoch überhaupt
keine Rolle!
- Vorführpflicht
Einige Zulassungsstellen haben „Vorführpflicht“, d. h. das
Fahrzeug muss zur
Identifizierung (es kann jedoch auch bei einer Sichtprüfung des Fahrzeuges
zur
Verweigerung der Zuteilung zu einem Ausfuhrkennzeichen kommen, wenn
erhebliche Fahrzeugmängel ersichtlich sind)
bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgeführt werden.
Die Vorführpflicht kann auch vom Alter des Fahrzeuges abhängig gemacht
werden.
- Vollmacht
Gehen Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle, benötigt die vertretungsberechtigte
Person eine Vollmacht und muss sich mit Pass oder Personalausweis bei der
Kfz-
Zulassungsstelle ausweisen können.
- Internationaler Fahrzeugschein
Diesen erhalten Sie nur
auf Anfrage und kostet 11,00 €. Insbesondere
bei
Ausfuhren in das außereuropäische Ausland raten wir, einen internationalen
Fahrzeugschein Ausstellen zu lassen!
Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MWST)
mit Ausfuhrkennzeichen / Zollkennzeichen / Exportkennzeichen / Transitkennzeichen
Wenn das Fahrzeug zur Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Land) vorgesehen ist
und der Händler, bei dem es gekauft wurde, der Rückerstattung der
MWST zugestimmt hat, muss es mit einem Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden.
Nur dann kann die Grenzzollstelle, bei der die Ausreise aus der EU stattfindet,
die "Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken" bestätigen,
die notwendig ist, um die Rückerstattung der MWST zu beantragen.
Kfz-Steuerfragen
für Ausfuhrkennzeichen / Zollkennzeichen / Exportkennzeichen / Transitkennzeichen
Ausfuhrkennzeichen sind seit dem 01.07.2010 steuerpflichtig!
Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung
in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Ausfuhrkennzeichen steuerpflichtig.
Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten 3 Monaten steuerfrei.
Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Ausfuhrkennzeichen
werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland
vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung
des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter
teilzunehmen!
Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen
eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen
Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute
vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto
oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die
Zulassung, d.h. die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu verweigern und den
Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung
des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt werden.
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte
-, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen,
weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen.
Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen
Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen
Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter,
sind bindend.
KSM Shop Artikelbeschreibung Zoll 07.07.09