Voraussetzung für die Zuteilung von Zollkennzeichenschildern ist der Abschluss einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung zwischen 9 Tagen und maximal 12 Monaten. Das Zollkennzeichen ist innerhalb Deutschland nur solange gültig, wie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Es wird nur die gesetzliche Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung angeboten. Eine Kaskoversicherung für Zollkennzeichen (Teil- bzw. Vollkaskoversicherung) ist nicht möglich.

Sie benötigen die gelbe Versicherungsdoppelkarte und die grüne Versicherungsdoppelkarte ( internationale Versicherungskarte ).
Für das Zulassungsverfahren von Zollkennzeichen gibt es noch keine elektronische Versicherungsbestätigung.

Die angebotenen Tarife unterscheiden sich in:

  1. PKW/PKW-Kombi und werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) angeboten
     
  2. LKW und Lieferwagen werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) angeboten
     
  3. Anhänger, Auflieger und Wohnwagen werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 15 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 30 Tagen angeboten
     
  4. Alle anderen Fahrzeugarten wie Omnibus, Sattelzug, alle Sonderfahrzeuge (wie Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen usw.) Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w. werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) angeboten.
    In diesen Tarif fallen auch alle Fahrzeuge (Anhänger usw.) die unter Ziffer 3 fallen
    und eine längere Versicherungsdauer als 30 Tagen benötigen.


Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte -, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen. Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter, sind bindend.

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