Voraussetzung für die Zuteilung von Zollkennzeichenschildern ist
der Abschluss einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung zwischen 9 Tagen
und maximal 12 Monaten. Das Zollkennzeichen ist innerhalb Deutschland
nur solange gültig, wie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Es wird nur die gesetzliche Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung
angeboten. Eine Kaskoversicherung für Zollkennzeichen (Teil- bzw.
Vollkaskoversicherung) ist nicht möglich.
Sie benötigen die gelbe Versicherungsdoppelkarte und die grüne
Versicherungsdoppelkarte ( internationale Versicherungskarte ).
Für das Zulassungsverfahren von Zollkennzeichen gibt es noch keine
elektronische Versicherungsbestätigung.
Die angebotenen Tarife unterscheiden sich in:
- PKW/PKW-Kombi und werden mit einer Mindestlaufzeit von mindestens
9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) angeboten
- LKW und Lieferwagen werden mit einer Mindestlaufzeit von
mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) angeboten
- Anhänger, Auflieger und Wohnwagen werden mit einer Mindestlaufzeit
von mindestens 15 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 30 Tagen angeboten
- Alle anderen Fahrzeugarten wie Omnibus, Sattelzug, alle Sonderfahrzeuge (wie
Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen usw.) Wohnmobile,
Motorräder, Traktoren u.s.w. werden mit einer Mindestlaufzeit
von mindestens 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1
Jahr) angeboten.
In diesen Tarif fallen auch alle Fahrzeuge (Anhänger usw.) die unter Ziffer 3 fallen
und eine längere Versicherungsdauer als 30 Tagen benötigen.
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen
und Deckungskonzepte -, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften
zur Erteilung von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben nicht abschließend
sind und wir keine Haftung übernehmen. Ausschließlich
die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen
der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen
Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen
Finanzämter, sind bindend.
