Info Kurzzeitkennzeichenschilder
Überführungskennzeichenschilder, Probefahrtkennzeichenschilder,
Rote Kennzeichenschilder, Prüfungsfahrtkennzeichenschilder
Sie erhalten Kurzzeitkennzeichen ( auch Überführungskennzeichen,
früher
Rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) für die Überführung oder
Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten
(Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus,
Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder,
Traktoren u.s.w.).
(Weitere Hinweise siehe Menuepunkt "Zulassungsunterlagen")
Bei der Nutzung
von Kurzzeitkennzeichen ist nach § 16 FZV ist zu beachten:
- Das Fahrzeug
darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
- Kurzzeitkennzeichen dürfen
nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim
TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs)
und Überführungsfahrten
verwendet werden.
- Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter
verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen
Straßen nur bis
zu dem auf dem Kennzeichenschild angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt
werden; die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum
(mindestens 1 Tag, höchstens bis fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
- Die
Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der
Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor
Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und
Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
- Die
Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa
vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
- Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen
und der ausgegebene Kfz-Schein müssen
nicht zurückgegeben werden.
- Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung
zu den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffenden
Landes. Eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. Grundlage des Versicherungsschutzes
bilden die AKB der jeweiligen
Versicherungsgesellschaft. Ab 01.01.2009 benötigen Sie anstatt der bisherigen
Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte nur noch mehr eine sog.
eVB-Nummer.
- Beachten Sie bitte auch die Bereiche"Zulassungsunterlagen" und
"Geltungsbereich
für Kurzzeitkennzeichen Versicherungen"
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen
Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV.
Die Zulassung mit Kurzkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den
Kfz-Zulassungsstelle betragen zur Zeit 10,50 €. Die Kosten für die
Kennzeichenschilder trägt der Antragsteller.
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte
- Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen,
weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen.
Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen
Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen
Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen sind bindend.
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KSM Shop KZK Info KZK 16.06.09