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Kurzzeitkennzeichenversicherung für alle Fahrzeuge 2 Tage
Günstige Kurzzeitkennzeichenversicherung jetzt kaufen
Kurzzeitkennzeichenversicherung
Versicherungsdauer 2 Tage, gültig für alle Fahrzeugarten
  • mit oder ohne grüne Karte (internationale Verischerungskarte)
  • inkl. eVB (elektronischer Versicherungsbestätigungsnummer)
  • Sofortausdruck / eVB-Nummer per Download !
 

Artikelbeschreibung

Günstige Kurzkennzeichenversicherungen im Onlineshop bestellen
Bisher wurde das Kurzzeitkennzeichen auch rote Nummer genannt. Gültig für Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten von Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschland und andere Länder (siehe Geltungsbereich).


Info Kurzzeitkennzeichenschilder
Überführungskennzeichenschilder, Probefahrtkennzeichenschilder, Rote Kennzeichenschilder, Prüfungsfahrtkennzeichenschilder

Sie erhalten Kurzzeitkennzeichen ( auch Überführungskennzeichen, früher Rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) für die Überführung oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.).

(Weitere Hinweise siehe Menüpunkt "Zulassungsunterlagen")

Bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen ist nach § 16 FZV ist zu beachten:

  1. Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
  2. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten verwendet werden.
  3. Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichenschild angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (mindestens 1 Tag, höchstens bis fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
  4. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
  5. Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
  6. Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
  7. Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung zu den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffenden Landes. Eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. Grundlage des Versicherungsschutzes bilden die AKB der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Ab 01.01.2009 benötigen Sie anstatt der bisherigen Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte nur noch mehr eine sog.
    eVB-Nummer.
  8. Beachten Sie bitte auch die Bereiche Zulassungsunterlagen und Geltungsbereich

Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV.

Die Zulassung mit Kurzkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den Kfz-Zulassungsstelle betragen zur Zeit 10,50 €. Die Kosten für die Kennzeichenschilder trägt der Antragsteller.


eVB Informationen Kurzzeitkennzeichen-
, Überführungskennzeichen-, rote Nummer-, Probefahrtkennzeichen-

Seit Anfang 2009 haben alle Kfz-Zulassungsstellen auf das neue eVB-Verfahren ( elektronische Versicherungsbestätigungsnummer ) umgestellt.

Die bisherige „Versicherungsdoppelkarte“ wurde durch die eVB-Nummer ersetzt. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmerdaten (Name, Vorname und Anschrift) an den GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) gemeldet werden müssen und dient als Nachweis der abgeschlossenen Kurzkennzeichen Versicherung.

Dieser teilt dann eine eVB-Nummer zu und schaltet diese dann bundesweit bei allen Zulassungsstellen die Kurzzeitversicherung frei.


Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichenversicherung
Überführungskennzeichenversicherung, Rote Nummer Versicherung, Probefahrtkennzeichenversicherung

Der Versicherungsschutz ist gültig für Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) von Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands und mit einer IVK (internationale Versicherungskarte) auch in weiteren Ländern (siehe Geltungsbereich -grüne Karte-).

Eine Kurzzeitkennzeichenversicherung ist gesetzliche Pflicht. Ab 01.01.2009 muss eine sogenannte eVB-Nummer bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Die bisherige Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte hat keine Gültigkeit mehr.

Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung bei der Kurzzeitversicherung, eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen.

Die Kurzzeitversicherung ist für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.) gültig. Die Versicherungsdauer beträgt mindestens 1 Tag bis 5 Tage (je nach Erwerb).

Die Allg. Bedingungen für die Kurzkennzeichen Haftpflichtversicherung
( Versicherungsbedingungen ), der Geschäftsbesorgungsvertrag / Maklervollmacht, der Beratungsverzicht / Beratungsprotokoll, die Allg. Geschäftsbedingungen (AKB) sowie die Datenschutz- und Widerrufserklärung sind gesetzlich vorgeschriebener Bestandteile der Versicherungsvermittlung und sind durch ankreuzen des Kunden vorzunehmen und somit an zu erkennen.


Geltungsbereich für Kurzzeitkennzeichen Versicherungen
Überführungskennzeichen Versicherung, Rote Nummer Versicherung, Probefahrtkennzeichen Versicherung


Kurzzeitkennzeichenschilder (Überführungskennzeichen, früher rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) erhalten Sie für die Überführung oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.).
Die Gültigkeit ist zwischen 1 Tag und maximal 5 Tagen für die Überführung von Kraftfahrzeugen in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen mit einer grünen, internationalen Versicherungskarte ( IVK ) für die Kurzzeitversicherung. Der Geltungsbereich für die Kurzkennzeichenversicherung ist gültig:
Albanien Großbritanien F.Y.R.O.M. Slowakische Republik
Andorra Irland Moldawien Slowenien
Belgien Island Niederlande Spanien
Bosnien-Herzegowina Israel Norwegen Tschechische Republik
Bulgarien Italien Österreich Tunesien
Dänemark Kroatien Polen Türkei
Deutschland Lettland Portugal Ukraine
Estland Litauen Rumänien Ungarn
Finnland Luxemburg Schweden Weißrussland
Frankreich Malta Schweiz Zypern
Griechenland Marokko Serbien  

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es noch immer zu erheblichen Problemen bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland kommt. So werden Fahrzeuge beschlagnahmt, drastische Strafen von der Polizei ausgesprochen, da die Neuregelung für die Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht überall anerkannt ist.

Der Versicherungsschutz für die Kurzzeitkennzeichenversicherung ist auf die in der grünen Karte ( IVK ) genannten Ländern - mit den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffendes - beschränkt.

Die Verwendung dieser Kennzeichenschilder im Ausland erfolgt auf eigene Gefahr des Halters bzw. Fahrers.

Wenn Ihr Fahrzeug endgültig ins Ausland gebracht wird, empfehlen wir ein Ausfuhrkennzeichen ( Zollkennzeichen ).


Zulassungsunterlagen für
Überführungskennzeichen Schilder, Rote Nummer Schilder, Probefahrtkennzeichen Schilder

Die Kurzkennzeichenschilder und den roten Zulassungsschein bekommen Sie in jeder Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens / Überführungskennzeichen bei den Zulassungsstellen sind jedoch sehr unterschiedlich,

so benötigen Sie bei manchen den Kfz-Brief bzw. Teil 2 der Zulassungsbescheinigung (ZuB) und die Stilllegebescheinigung, andere erteilen das Kurzzeitkennzeichen ohne jegliche Fahrzeugdokumente.

Manche Zulassungsstellen verlangen einen gültigen TÜV bzw. Erteilen nur die Genehmigung zu einer einmaligen Prüfungsfahrt zum nächsten TÜV oder der DEKRA, andere Zulassungsstellen wiederum verzichten auf einen noch gültigen TÜV-Eintrag.

Weiters verlangen einige Zulassungsstellen den Personalausweis mit eingetragenem Wohnort oder den Pass und Vorlage der Meldebescheinigung, andere verzichten auf einen Wohnortnachweis.

Wenn Sie keine Zeit verlieren wollen, raten wir bei der betreffenden Kfz-Zulassungsstelle bzw. Straßenverkehrsamt vor Beantragung die gewünschten bzw. erforderlichen Unterlagen zu erfragen!

Bei ihrer Zulassungsstelle müssen Sie vorlegen:

Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und dem roten Kfz-Zulassungsschein werden ggfs. folgende Unterlagen benötigt:

  • Reisepass und Anmeldebescheinigung oder Personalausweis mit eingetragenem Wohnort und Straße bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
  • Freigeschaltete eVB-Nr. ( elektronische Versicherungsbestätigung ) als Versicherungsnachweis
  • Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
  • Kfz-Brief und Stilllegebescheinigung bzw. Teil 1 der Zulassungsbescheinigung (ZuB)

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für die Handhabung von Kurzzeitkennzeichen siehe Info Kurzzeitkennzeichen


Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte -, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen. Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter, sind bindend.

Preis: 58,31 EUR *

*Alle Preise inkl. der derzeit gültigen gesetzlichen Versicherungssteuer.
Je nach Zahlungs-/Versandart fallen zusätzliche Kosten an.


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