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Kfz-Steuerfragen Ausfuhrkennzeichen

Kfz-Steuerfragen Ausfuhrkennzeichen
Zollkennzeichen / Exportkennzeichen / Transitkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen sind seit dem 01.07.2010 steuerpflichtig!

Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Ausfuhrkennzeichen steuerpflichtig. Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten 3 Monaten steuerfrei.

Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Ausfuhrkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen!

Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu verweigern und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.

Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte -, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen. Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter, sind bindend.

 

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