Kfz-Steuerfragen Ausfuhrkennzeichen
Zollkennzeichen / Exportkennzeichen / Transitkennzeichen
Ausfuhrkennzeichen sind seit dem 01.07.2010 steuerpflichtig!
Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung
in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Ausfuhrkennzeichen steuerpflichtig.
Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten 3 Monaten steuerfrei.
Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Ausfuhrkennzeichen
werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland
vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung
des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter
teilzunehmen!
Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen
eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen
Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute
vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto
oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die
Zulassung, d.h. die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu verweigern und den
Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung
des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt werden.
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen
und Deckungskonzepte -, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften
zur Erteilung von Kfz-Zulassungen,
weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen.
Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen
Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen
Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter,
sind bindend.
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